Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 21. Mai 2026 gilt die Verordnung (EU) 2024/1157. Informationen und Dokumente zu Abfallverbringungen werden elektronisch über DIWASS ausgetauscht.
- Für grün gelistete Abfälle zur Verwertung (Anhang VII) gibt es eine Übergangsregelung: Bis einschließlich 31. Dezember 2026 bleibt die Papierform zulässig.
- Auch auf Papier ist das neue Anhang-VII-Formular der Verordnung (EU) 2024/1157 zu verwenden.
- Die elektronische Dokumentation ist spätestens ab dem 1. Januar 2027 vorgesehen. Die Verbände bvse, BDSV und VDM fordern eine Verlängerung bis mindestens 30. Juni 2027; eine Entscheidung war Anfang Oktober 2026 nicht bekannt.
- Registrieren müssen sich alle Beteiligten schon jetzt: In DIWASS lassen sich nur registrierte Standorte auswählen.
Was ist DIWASS?
DIWASS (Digital Waste Shipment System) ist das zentrale System der EU-Kommission für den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten zu Abfallverbringungen. Grundlage ist die Verordnung (EU) 2024/1157; die technischen Anforderungen regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1290.
Betroffen sind nicht nur notifizierungspflichtige Abfälle. Auch die Verbringung grün gelisteter Abfälle zur Verwertung – im Handel mit Edelstahl- und Legierungsschrott der übliche Fall – läuft künftig über DIWASS: Das Anhang-VII-Dokument wird zum elektronischen Datensatz.
Was gilt für Anhang-VII-Verbringungen bis Ende 2026?
Die Anbindung lokaler Systeme und Software an das zentrale System funktioniert für Anhang-VII-Dokumente noch nicht wie vorgesehen. Deshalb gilt vom 21. Mai bis einschließlich 31. Dezember 2026 eine Übergangsregelung: Anhang-VII-Dokumente können weiter in Papierform geführt werden. Für Deutschland haben BMUKN und Länder das am 28. April 2026 mitgeteilt.
- Zu verwenden ist das neue Anhang-VII-Formular der Verordnung (EU) 2024/1157 – nicht mehr das Formular der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006.
- Die in Papierform geführten Dokumente müssen den zuständigen Behörden nicht zugesandt werden.
- Die Verordnung verlangt in Artikel 18, dass die Angaben spätestens zwei Werktage vor der Verbringung vorliegen. Tatsächliche Menge, Beförderer und gegebenenfalls die Containernummer können bis zum Transportbeginn ergänzt werden.
- Für notifizierungspflichtige Verbringungen gilt die Übergangsregelung nicht: Dort ist DIWASS seit dem 21. Mai 2026 Pflicht.
Was gilt ab 2027?
Nach der Mitteilung von BMUKN und Ländern ist der Pflicht zur elektronischen Dokumentenführung schnellstmöglich nachzukommen, spätestens ab dem 1. Januar 2027. Im September 2026 haben die Verbände bvse, BDSV und VDM gefordert, die Übergangsfrist für Papierdokumente bis mindestens 30. Juni 2027 zu verlängern. Ob es dazu kommt, war Anfang Oktober 2026 offen.
Wer Registrierung und Abläufe jetzt vorbereitet, ist auf beide Fälle eingestellt.
Registrierung in DIWASS: so gehen Sie vor
Nummer bereithalten
Benötigt wird die EORI-Nummer. Wer keine hat, verwendet die Wirtschafts-Identifikationsnummer.
EU Login einrichten
Der Zugang läuft über ein EU-Login-Konto mit Zwei-Faktor-Authentifizierung.
Standort registrieren
Jeder beteiligte Standort wird auf Antrag bei der Behörde registriert, die für die Abfallverbringung zuständig ist. In Deutschland informiert darüber die Länder-Plattform GADSYS.
Freischaltung abwarten
Die Behörde prüft die Angaben und schaltet den Zugang frei. Vorher ist kein Zugriff möglich – deshalb früh beantragen.
Partner prüfen
Auch Lieferanten, Empfänger, Verwertungsanlagen und Beförderer müssen registriert sein: Beteiligte werden in DIWASS aus Listen gewählt, nicht frei eingetragen.
Zugangsweg wählen
DIWASS lässt sich über die Web-Oberfläche der Kommission bedienen oder über Software, die per Schnittstelle (API) angebunden ist.
Für die Anbindung von Software muss der Betrieb bereits registriert sein und einen autorisierten Nutzer haben. Die Zugangsdaten für die Schnittstelle vergibt der Helpdesk der Kommission.
Was MARS-ERP dabei leistet
- MARS-ERP erstellt das Anhang-VII-Dokument nach der Verordnung (EU) 2024/1157 und den CMR-Frachtbrief direkt aus dem Ausgangsschein.
- Beide Dokumente werden in der Sprache des Empfängers ausgegeben – MARS-ERP arbeitet in sieben Sprachen.
- Die Schnittstelle zu DIWASS ist vorbereitet: Die technische Verbindung zur Testumgebung der EU-Kommission ist hergestellt. Die elektronische Übermittlung der Anhang-VII-Dokumente aus MARS-ERP ist vorgesehen, sobald die Kommission den Austausch für angebundene Software freigibt.
- Vom Wareneingang bis zum Ausgang bleibt nachvollziehbar, welches Material in welcher Lieferung steckt.
Häufige Fragen
Darf ich Anhang VII im Jahr 2026 noch auf Papier führen?
Ja, bis einschließlich 31. Dezember 2026 – mit dem neuen Anhang-VII-Formular der Verordnung (EU) 2024/1157.
Muss ich mich trotz Übergangsregelung in DIWASS registrieren?
Ja. BMUKN und Länder fordern alle Beteiligten auf, sich unverzüglich zu registrieren. Ohne Registrierung lässt sich ein Standort später in DIWASS nicht auswählen.
Brauche ich für Edelstahl- und Legierungsschrott eine Notifizierung?
Grün gelistete Abfälle zur Verwertung unterliegen in der Regel den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 (Anhang VII), nicht der Notifizierung. Maßgeblich sind die Einstufung des Abfalls und das Bestimmungsland; im Zweifel gibt die zuständige Behörde Auskunft.
Kann ich DIWASS ohne eigene Software nutzen?
Ja, über die Web-Oberfläche der EU-Kommission. Angebundene Software vermeidet, dass dieselben Daten zweimal erfasst werden.
Überträgt MARS-ERP Anhang-VII-Dokumente an DIWASS?
Die Dokumente erstellt MARS-ERP heute schon. Die Übermittlung an DIWASS ist vorgesehen, sobald die EU-Kommission den Austausch für Anhang-VII-Dokumente freigibt; bis Ende 2026 werden sie nach der Übergangsregelung auf Papier geführt.
In welchem Paket sind Anhang VII und CMR enthalten?
e-Annex 7 und e-CMR gehören zum Paket Professional.
Quellen
- EU-Kommission: Digital Waste Shipment System (DIWASS)
- BMUKN: Aktuelle Information des BMUKN und der Länder zu DIWASS, 28.04.2026
- Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen (EUR-Lex)
- SBB: DIWASS – Fragen und Antworten zur Registrierung
- Bezirksregierung Köln: Information an die Wirtschaftsakteure, Stand 09.02.2026
- 320°: Forderungen von bvse, BDSV und VDM, 17.09.2026
Diese Seite gibt den Stand vom 1. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Verordnung und die Auskünfte der zuständigen Behörde.